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15.10.2022 | Maßnahmen in der Energiekrise

Resolution zur Einführung einer Gaspreisbremse

Der Zwischenbericht der Kommission zur Gaspreisbremse ist ein wichtiger Meilenstein, um eine Gaspreisbremse einzuführen. Bei ihrer Umsetzung setzen wir uns für folgende Punkte besonders ein:

● Wir sprechen uns für weiterführende Hilfemaßnahmen für den Winter 2022/2023 aus. Die bedeutet entweder eine rückwirkende Anwendung der Gaspreisbremse für die Monate Januar und Februar 2023, oder eine staatliche Übernahme einer weiteren Abschlagszahlung im Januar oder Februar 2023.

● Wir sprechen uns für die Einführung eines definierten Grundkontingents je Haushalt mit einem Gaspreis von 7ct/kWh aus. Einen definierten Grundverbrauch von 6.000 kWh pro Haushalt pro Jahr (abhängig von Personenzahl!) halten wir für angemessen. Darüber wollen wir einen preisgedämpften Korridor von einem Jahresgrundverbrauch von 6000 bis 15000 kWh für einen Preis von 12 ct/,kWh sichern. Darüber soll der Marktpreis gelten und substanzielle Sparanreize garantieren.

● Wir sprechen uns für eine angemessene Ausstattung der in den Vorschlägen der Kommission genannten Hilfs- und Härtefallfonds aus. Der Zugang zu Hilfsfonds soll gleichzeitig niedrigschwellig ausgestaltet werden.

● Wir setzen uns dafür ein, dass der erhaltene Rabatt für Steuerzahlende mit einem Jahreseinkommen ab 75.000€ steuerpflichtig ist. Eine Veranlagungspflicht entsteht alleine durch den Rabatt nicht.

● Wir sprechen uns für eine Konditionalität zwischen Gaspreisbremse und Abführung von Zufallsgewinnen aus. Das heißt, Industrieunternehmen können die Gaspreisbremse nur in Anspruch nehmen, wenn gleichzeitig etwaige Zufallsgewinne abgeführt werden. Den für die Gasumlage vorgesehenen Verzicht auf Boni-Zahlungen wollen wir entsprechend übertragen.

● Wir sprechen uns dafür aus, dass die staatliche Hilfe für Unternehmen zu einer Senkung des Gaspreises und nicht in Form einer Einmalzahlung getätigt wird. Vergünstigt bezogenes Gas sollten Unternehmen nicht weiterverkaufen können.

● Wir sprechen uns dafür aus, den Gaspreis für das zur Stromproduktion genutzte Gas ebenfalls zu deckeln. Vergleichbare Regelungen (etwa in Spanien und Portugal) können hierfür als Vorbild dienen. Ziel ist es, dass die Strompreise nicht vom Gaspreis getrieben werden können. Hier sollte besonderes Augenmerk darauf gelegt werden, dass es bei der Stromproduktion einer europäischen Sichtweise bedarf.

● Wir benötigen schnell einsetzbare Strom-Pufferspeicher auf Batteriebasis. Nur damit ist eine kurzfristige Netzstabilität zu garantieren und zusätzlich könnte der Gasverbrauch gesenkt werden.

● Wir sprechen uns für eine höhere finanzielle Unterstützung hinsichtlich der Anschaffung energieeffizienter Wärmepumpen und Geräte aus. Ebenfalls bedarf es Erleichterungen in Bezug auf den Aufbau von Produktionskapazitäten von Wärmepumpen.

● Es muss eine Beimischung (i. H. v. 10%) von Wasserstoff in das Gasnetz und die Produktion gefördert werden. Ziel muss es sein, mehr Diversität in der Gasbeschaffung zu erreichen. Wir wollen langfristige Versorgungssicherheit für Deutschland erreichen.

● Wir sprechen uns dafür aus, dass die Ausweitung des Preisdeckels auf andere Energieträger (u.a. Flüssiggas, Öl, Pellets) mit stark steigenden Preisen geprüft wird.

Zur Finanzierung dieser Maßnahmen schlagen wir alternativ/ergänzend vor:

● eine Übergewinnsteuer für Energieunternehmen, mit der Übergewinne mit einer einmalig erhobenen Windfall-Tax besteuert werden. Eine Vielzahl von Unternehmen nutzen die derzeitige Krise aus, um ihre Profite auf Kosten von Kund*innen und Verbraucher*innen zu steigern. Eine profitgetriebene Inflation zulasten ohnehin gebeutelter Verbraucher*innen muss unbedingt verhindert werden.

● Es muss zudem sichergestellt werden, dass die Entlastungen durch beschlossene Steuersenkungen oder Reduzierungen von Umlagen durch eine Verpflichtung der Anbieter*innen an die Verbraucher*innen weitergegeben werden müssen.

Begründung:

Die von der Bundesregierung eingesetzte Kommission für Gas und Wärme hat schnell Empfehlungen für eine Gaspreisbremse und kurzfristige Entlastungen ausgesprochen. Der zentrale Vorschlag zur Abfederung der gestiegenen Gaspreise besteht aus einem zweistufigen Modell: Zunächst eine Übernahme der Abschlagszahlungen im Dezember und, ab März 2023, das Einsetzen der Gas- und Wärmepreisbremse. Diese Vorschläge sind richtig, reichen jedoch nicht aus.

Da eine frühere Einsetzung der Gaspreisbremse zumindest bisher nicht realistisch erscheint, setzen wir uns für die Übernahme einer weiteren Abschlagszahlung zusätzlich zu der vorgesehenen Übernahme im Dezember ein. Das Gesamtpaket der Vorschläge umfasst momentan ein Volumen von rund 5 Milliarden Euro im Dezember für die Übernahme der Abschlagszahlung und zusätzlichen 85 Milliarden für die Gaspreisbremse (25 Mrd. für die Industrie, 60 Mrd. für Haushalte). In diesem Rahmen und angesichts dessen, dass zur Finanzierung der Pläne der Wirtschaftsstabilisierungsfonds reaktiviert und mit Kreditermächtigungen in Höhe von 200 Mrd. Euro ausgestattet werden soll, erscheint die Übernahme einer weiteren Abschlagszahlung handhabbar.

Diese Übernahme der Abschlagszahlung ist "sozial blind". Deshalb ist es wichtig, dass dieser Rabatt für Einkommen, die höher sind als das Medianeinkommen in Deutschland, steuerpflichtig ist. Eine Veranlagungspflicht entsteht alleine durch den Rabatt nicht. Generell würde eine Besteuerung des Rabatts, die die Versorger im Dezember an die Kund*innen auszahlen werden, dazu führen, dass die Haushalte mit geringerem Einkommen bei gleichem Verbrauch relativ mehr Hilfe erhalten werden als Haushalte mit einem höheren Einkommen. In diesem Fall würden Einkommensteuerpflichtige dazu angehalten, diesen Rabatt bei der Steuererklärung 2022 als geldwerten Vorteil anzugeben. Das führt zu mehr Verteilungsgerechtigkeit und damit einer sozial gerechteren Unterstützung in Krisenzeiten.

Zusätzlich schlägt die Kommission Hilfsfonds für soziale Dienstleister wie Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen sowie für Härtefälle vor. Das finden wir wichtig und richtig. Entscheidend ist für uns hierbei, dass diese Fonds angemessen ausgestattet sind. Hier sind das Parlament und das Finanzministerium gefragt. Gleichzeitig müssen Hilfsfonds niedrigschwellig nutzbar sein, das heißt, Hilfe daraus muss ohne viel Vorwissen und Aufwand beantragt werden können.

Die Vorschläge der Expertenkommission machen zum großen Teil keinen Unterschied zwischen verschiedenen Einkommensstufen. Die Gaspreisbremse in der vorgeschlagenen Form macht keinen Unterschied zwischen den Bewohner*innen einer Einzimmerwohnung und einer Villa mit großem Garten. Bei beiden werden unbegrenzt 80 Prozent des Verbrauches subventioniert. Der Preis von 12 Cent pro kWh für 80 Prozent des Verbrauchs von 2021 bei der vorgeschlagenen Gaspreisbremse ist Menschen mit niedrigen und durchschnittlichen Einkommen immer noch zu hoch. Deshalb sollte es für einen Grundverbrauch von 6000 kWh pro Haushalt pro Jahr (abhängig von Personenzahl) einen nochmals abgesenkten Preis geben. Orientiert am Durchschnittspreis vor dem Beginn des Krieges, das sind 7 Cent pro kWh. Deshalb ist es für uns wichtig, die Einführung eines definierten Grundkontingents zum Vorkriegspreis von 7ct/kWh zu gewährleisten. Eine sinnvolle Größenordnung wäre hier unserer Meinung nach 6000 kWh pro Person.

Auch braucht es eine Obergrenze. Das Beheizen des dritten Swimmingpools soll nicht auch noch subventioniert werden. Mit der Definition einer Obergrenze wäre die Gaspreisbremse weniger "blind" und sozial gerechter ausgestaltet. Die Gaspreisbremse hat den Zweck, Menschen das Vertrauen zu geben, durch diesen Winter zu kommen. Deshalb sollte die rückwirkende Einführung der Gaspreisbremse für Januar/Februar 2023 - die regelmäßig kältesten Monate des Winters - geprüft und umgesetzt werden.

Die Gaspreisbremse für Industrieunternehmen hat den Zweck, den Wirtschaftsstandort Deutschland durch die Krisenzeit zu bringen. Durch den geringeren Einkaufspreis von Gas entstehen entlang der Wertschöpfungskette geringere Kosten. Diese müssen an Verbraucher*innen und Käufer*innen der entstehenden Produkte weitergegeben werden. Somit würde die Inflation gesenkt. Die Lösung ist hier die Herstellung einer Konditionalität zwischen "Teilnahme an Gaspreisbremse" und "Abführen von Zufallsgewinnen".

Die Gaspreisbremse ist von der Kommission als Opt-Out Modell vorgesehen. Es müssen jedoch geeignete Konditionalitäten formuliert werden. So wird sichergestellt, dass nur die Unternehmen teilnehmen, die tatsächlich auf die Subvention angewiesen sind. Eine Teilnahme an der Gaspreisbremse führt dazu, dass Unternehmen ein großer Teil der Kostenexplosion aufgrund des Ukrainekrieges abgenommen wird. Im Gegenzug sollten Unternehmen auf kriegsbedingte Zufallsgewinne verzichten. Ein solcher Verzicht könnte durch eine Besteuerung analog zur Strompreisbremse und einen Verzicht auf Dividendenausschüttungen und Boni (wie im Umlagegesetz) erwirkt werden.

Eine Abgabe von Zufallsgewinnen ist somit für diejenigen Unternehmen erforderlich, in denen Unternehmen diese gesenkten Kosten nicht weitergeben, sie also Zufallsgewinne erwirtschaften, die nichts mit Investitionen und Innovationen, sondern mit der staatlichen Übernahme eines großen Teils der kriegsbedingten Steigerungen des Gaspreises. Somit müssen sich Industrieunternehmen entscheiden, ob sie die Gaspreisbremse in Anspruch nehmen und Zufallsgewinne abführen oder die Gaspreisbremse nicht in Anspruch nehmen und keine Zufallsgewinne abführen. Zufallsgewinne müssen in diesem Fall definiert werden. Durch die (teilweise) Abführung von Zufallsgewinnen sinkt die Inflation. Gleichzeitig wird durch die Nicht-Inanspruchnahme der Gaspreisbremse durch einige Unternehmen der Staat - und damit die Bürger*innen - finanziell weniger belastet. Eine Teilnahme an der Gaspreisbremse verpflichtet außerdem zur Erstellung eines praktikablen Transformationsplans in der mittleren Frist.